Für Radfahrer, die Bergwege nutzen. Etwas aus dem Gesetz über Bergwege:
19. Artikel
(Einschränkungen der Nutzung von Bergwegen)
(1) Auf Bergwegen, die nicht auf Feldwegen oder Forststraßen verlaufen, ist das Fahren mit Mountainbikes, Motorrädern, Mopeds und anderen Fahrzeugen verboten,
außer wenn solches Fahrzeug zur Versorgung einer Hütte oder zur Rettung eines verunglückten Nutzers dient oder der Grundbesitzer, durch dessen Land der Bergweg führt, Fahrten für eigene Bedürfnisse durchführt. Diese Bergwege dürfen auch nicht für Reiten und Führen von Reittieren benutzt werden, außer wenn die Nutzung solcher Tiere zur Versorgung von Hütten oder eigenen Bedürfnissen der Grundbesitzer dient, durch deren Land der Weg führt.
(2) Unabhängig von den Vorschriften des vorherigen Absatzes ist das Fahren mit Fahrzeugen aus dem vorherigen Absatz auch auf Bergwegen entlang Feldwege oder Forststraßen verboten, wenn solches Fahren aufgrund Vorschriften zum Naturschutz, Forstwirtschaft oder Jagd verboten ist. Wenn die Grundstücke, durch die der Bergweg führt, in einem nach Naturschutz-, Forst- oder Jagdvorschriften geschützten Gebiet liegen, dürfen Versorgungsfahrten zur Hütte und Fahrten des Grundbesitzers für eigene Bedürfnisse nur mit vorher erhaltener Genehmigung für Eingriff in die Natur durchgeführt werden.
(3) Unabhängig von Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Einschränkungen des vorherigen Absatzes das Fahren mit Mountainbikes auf einem Bergweg erlaubt, den der für Sport zuständige Minister auf Vorschlag des Pflegers des Bergwegs bestimmt.
(4) Mit der Verordnung aus Abs. 5 Art. 6 dieses Gesetzes werden detailliert auch Art und Bedingungen für die Kennzeichnung der Verbote und Ausnahmen der Nutzung von Bergwegen aus Abs. 1, 2 und 3 geregelt.
(5) Ein Lauf als Sportveranstaltung oder Wettkampf (im Folgenden: Sportlauf) auf einem Bergweg nur in Zusammenarbeit mit dem Pfleger dieses Bergwegs.
(6) Wenn der Sportlauf auch Mountainbike-Fahren umfasst, wie Triathlon u.ä., kann solcher Wettkampf auf Bergweg nur stattfinden, wenn Bedingungen des vorherigen Absatzes erfüllt sind und der Teil des Bergwegs, auf dem gefahren wird, während des Laufs gesperrt wird; falls die Grundstücke in geschütztem Gebiet liegen, muss der Organisator auch Genehmigung für Eingriff in die Natur einholen.
(7) Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Fahrten aller Art, die wegen unmittelbar drohender Natur- und anderer Katastrophen oder zur Verhütung bzw. Minderung ihrer Folgen notwendig sind sowie während Ausnahmezustand oder Kriegszustand.