Naturschutzgesetz – öffentliche Anhörung
28.01.2014
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat am Freitag, den 24. Januar 2014, auf seiner Website den Entwurf des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Naturschutzgesetzes veröffentlicht und eine öffentliche Anhörung eröffnet. Der Alpenverein Slowenien ruft alle Vereine und Einzelpersonen auf, sich an der Anhörung zu beteiligen und Ihre Kommentare und Vorschläge bis zum 14. 2. 2014 an PZS zu senden.
Am Freitag, den 24. Januar, hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (MKO) der Republik Slowenien eine öffentliche Anhörung zum Entwurf des Gesetzes über Änderungen des Naturschutzgesetzes eröffnet. Der Weg vom Entwurf über die Genehmigung durch die Regierung bis zur endgültigen Annahme durch den Nationalrat ist natürlich noch sehr lang. Die öffentliche Anhörung, in der grundlegende Änderungen am Gesetzestext möglich sind, ist bis zum 24. Februar verlängert worden, der letzter Termin für die Einreichung von Kommentaren, Vorschlägen und Ergänzungen ist.
MKO hat neben der Umsetzung von Änderungen der branchenspezifischen Gesetzgebung, zu der auch das Naturschutzgesetz (ZON) (Amtsblatt RS, Nr. 56/99 u. ff.) gehört, begonnen, auch die Fahrten mit Fahrzeugen im natürlichen Umfeld gemeinsam zu regeln, das derzeit noch durch die Verordnung über das Verbot der Fahrt mit Fahrzeugen im natürlichen Umfeld (Amtsblatt RS, Nr. 16/95 u. ff.) geregelt wird. Das gesamte Gebiet (Naturschutz und Fahrten mit Fahrzeugen im natürlichen Umfeld) wird nun mit einem Gesetz geregelt, obwohl die Fahrt, wie ursprünglich vorgesehen, mit einem speziellen Gesetz über die Fahrt mit Fahrzeugen im natürlichen Umfeld geregelt werden sollte – der Alpenverein Slowenien hat auch aktiv an der Diskussion darüber teilgenommen.
Der Zweck des in der öffentlichen Anhörung befindlichen Gesetzes ist auch eine umfassende Regelung der Fahrt mit allen motorisierten und sonstigen selbstfahrenden Fahrzeugen sowie mit Fahrrädern im natürlichen Umfeld; im Entwurf des Gesetzes über Änderungen an ZON wird vorgeschlagen, dass die Fahrt im natürlichen Umfeld nur auf befestigten Flächen bzw. Verkehrsinfrastruktur beschränkt wird und die Fahrt außerhalb von Straßen vollständig verboten und angemessen bestraft wird. Die Novelle definiert das natürliche Umfeld als Gebiete außerhalb von Siedlungen und Straßennetz, ferner Gebiete, die durch raumordnungsrechtliche Akte als Flächen für Erholung und Sport festgelegt sind und die auch die Nutzung für Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen und Fahrrädern umfassen, Anlagen und Netze der wirtschaftlichen öffentlichen Infrastruktur sowie Gebiete von Bergbauvorgängen. Für Waldgebiete schreibt das Gesetz ein besonderes Fahrzeugregime vor. In Waldgebieten ist die Fahrt mit motorisierten Fahrzeugen nur auf Waldstraßen erlaubt, nicht auf anderen Waldwegen. In Waldgebieten ist mit Ausnahme des Netzes öffentlicher Straßen und unklassifizierter Straßen, die für den öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, auch die Organisation von Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen oder deren Nutzung für Testfahrten, sportliche, wettbewerbs- und werbliche Fahrten sowie ähnliche Nutzungsformen vollständig verboten. Das Gesetz enthält auch Ausnahmen vom Fahrtverbot, die an die Ausübung von Tätigkeiten im Umfeld gebunden sind (Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wartungsarbeiten an Anlagen, Überwachung usw.) sowie für Hilfe bei Rettungsaktionen. Zur Sicherstellung der präventiven Wirkung des Gesetzes sind im Gesetzentwurf hohe Strafmaßnahmen vorgesehen, darunter auch die Möglichkeit der Fahrzeugbeschlagnahme. Für die Durchsetzung des Gesetzes ist die Sicherstellung der Überwachung von Fahrten im natürlichen Umfeld aus Sicht der Inspektionsdienste, Polizei, Zollbehörden und Naturschutzaufsicht von außergewöhnlicher Bedeutung. Dementsprechend werden den Überwacher weitgehende Befugnisse eingeräumt.
Der Gesetzentwurf ist auf der Website von MKO RS verfügbar.
Wir rufen alle PZS-Mitgliedsvereine und PZS-Gremien auf und laden ein, Ihre Vorschläge, Kommentare und Ergänzungen bis Freitag, 14. 2. 2014, an PZS zu senden.
Wir bitten Sie insbesondere, sich in der Anhörung vor allem zu den Bereichen zu äußern, die in den unten aufgeführten Dokumenten nicht abgedeckt sind, natürlich sind auch Meinungen zu bereits angenommenen Ausgangspunkten willkommen. Gleichzeitig können Interessierte auch andere Neuerungen im Gesetzentwurf prüfen und Ihre Meinungen und Vorschläge mitteilen.
Der Alpenverein Slowenien wird die eingegangenen Vorschläge, Meinungen und Kommentare prüfen und eine neue PZS-Position an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt weiterleiten.
Zur Unterstützung bei der Anhörung und der Vorbereitung Ihrer Kommentare stellen wir mehrere PZS-Veröffentlichungen zu diesem Thema zur Verfügung:
http://www.pzs.si/novice.php?pid=6200
http://www.pzs.si/vsebina.php?pid=141
http://www.pzs.si/vsebina.php?pid=153
und
PZS-Positionen:
* PZS-Kommentare und Vorschläge zum Entwurf des Gesetzes über die Fahrt mit Fahrzeugen im natürlichen Umfeld, Auszug:
4. Für die Fahrt nur mit Fahrrädern sollen alle unklassifizierten Straßen sowie Wald- und Feldwege geöffnet werden, da sie grundsätzlich für die Fahrt gebaut sind. Der Alpenverein Slowenien wird Verfahren zur Öffnung geeigneter Bergwege für die Fahrt mit Fahrrädern im Einklang mit dem Gesetz über Bergwege einleiten.
5. Fahrt mit Fahrrädern und motorisierten Fahrzeugen außerhalb von Wegen ist nicht erlaubt.
6. Förderung der Einrichtung spezieller Polygone für Fahrräder und motorisierte Fahrzeuge.
Grundsätze und Ausgangspunkte:
1. Berücksichtigung der Richtlinie des Europarats über Umweltlärm (2002). Es geht um die Durchsetzung des Rechts, das natürliche Umfeld ohne technischen Lärm zu erleben. Dies ist ein legitimes Recht bestimmter Bürgergruppen, zu denen auch Bergsteiger gehören.
2. Berücksichtigung des Beschlusses der Versammlung der Bergsteigerverbände des Alpenbogens (CAA), angenommen im September 2009 in Innsbruck, über das Verbot jeglichen motorisierten Verkehrs auf Weglosen (außerhalb von Straßen und anderen Wegen). Klares NE zur Erhaltung des wichtigsten touristischen Wertes und Merkmals der Alpen, nämlich der Ruhe.
Allgemeine Grundsätze und Bedingungen:
1. Auf Weglosen ist die Fahrt mit Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen aller Art nicht erlaubt.
2. In geschützten Gebieten sollen strengere Vorschriften für die Fahrt im natürlichen Umfeld gelten. Fußgänger haben absolute Vorfahrt.
3. Das Gesetz soll Bedingungen (Standortauswahl, Nutzungsmodus, verantwortliche juristische Person bzw. Verwalter, geeignete Markierungen usw.) und Kriterien für die Festlegung von Gebieten im natürlichen Umfeld festlegen, die für die Einrichtung spezieller Sportpolygone (für Mountainbiker und verschiedene motorisierte Fahrzeuge) geeignet sind, die für Nutzer bestimmt sind, denen die Fahrt im natürlichen Umfeld nicht erlaubt ist.
4. Da Alpenhütten auch Anlagen im Rahmen des Schutzes und der Rettung sind und breiteren gesellschaftlichen Nutzen haben, schlagen wir vor, dass für Zwecke der Wartung und Versorgung von Alpenhütten, die über Waldwege erreichbar sind, im Gesetz eine Ausnahme von der Geltung des Verbots von Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen festgelegt wird. Dieselbe Regelung über die Ausnahme sollte auch für die Wartung von Bergwegen gelten.
* Kriterien für die doppelte Nutzung von Bergwegen, Auszug:
1. Ausgangspunkte für die Auswahl
- Wege, die nicht entlang von Feldwegen oder Waldwegen verlaufen, sind für Radfahrer gesperrt, außer denen, für die auf Vorschlag des Wegpflegers der Fachbeirat für die Umsetzung der Kriterien der doppelten Nutzung von Bergwegen feststellt, dass sie die Bedingungen für die doppelte Nutzung erfüllen.
- Auf allen Wegen, die für die Fahrt gebaut sind und wo Vorschriften zum Naturschutz, Forstwirtschaft und Jagd es nicht verbieten, ist die Fahrt mit Fahrrädern erlaubt.
2. Fahrt mit Fahrrädern ist nicht erlaubt:
- auf Weglosen; auch entlang von Wasserläufen,
- auf Bergwegen oberhalb der Waldgrenze (Hochgebirge), außer auf bestehenden Wegen (Straßen und Traktorwege),
- auf Bergwegen über Moore und Feuchtgebiete sowie auf lockerem-instabilen Gelände,
- auf Bergwegen, die durch Massenwanderungen belastet sind,
- auf Bergwegen mit eingebauten metallenen und hölzernen Sicherungsanlagen,
- in geschützten Gebieten, außer auf Wegen, die für Radfahrer bestimmt sind.
* Beratung zum Problem der Fahrten im natürlichen Umfeld hat die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung aufgezeigt, 20. 6. 2013, SCHLUSSFOLGERUNGEN der Beratung:
Referenten, Diskutierende und Teilnehmer der Beratung waren sich einig, dass das Problem der Fahrt im natürlichen Umfeld geregelt werden muss, und zwar so bald wie möglich, mit einem eigenständigen Gesetz mit dem Titel Gesetz über die Begrenzung von Fahrten mit Fahrzeugen im natürlichen Umfeld. Das Gesetz muss Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen (strengere Regelung) und mit Fahrrädern getrennt regeln. Das Gesetz muss ein klares und wirksames Überwachungssystem umfassen, wobei Nichtregierungsorganisationen vorschlagen, dass Mitglieder dieser Organisationen als freiwillige Umweltschutzüberwacher einbezogen werden. Es ist notwendig, alle terminologischen Begriffe, die im Gesetz verwendet werden, klar zu definieren. Es ist notwendig, die Registrierung von Fahrzeugen und die Regeln für die Fahrt mit motorisierten Fahrzeugen zu regeln sowie Bedingungen zu schaffen, damit extreme Aktivitäten auf kleineren Flächen durchgeführt werden, die keine oder minimale Auswirkungen auf die Umwelt haben; und diese Flächen festzulegen.
* Sachliche Ausgangspunkte von PZS für die neue gesetzliche Regelung von Bergwegen (an der 17. Sitzung des LV PZS am 19. 9. 2013 angenommen):
Auf Bergwegen ist auch die Fahrt mit Fahrrädern erlaubt, wenn dies mit Zustimmung des Wegpflegers und des Alpenvereins Slowenien durch das geeignete Verfahren in der raumordnungsrechtlichen Darstellung festgehalten und in der Natur gekennzeichnet wird.
Alle PZS-Mitgliedsvereine und PZS-Gremien können Ihre Vorschläge, Kommentare und Ergänzungen schriftlich bis 14. 2. 2014 an die Adresse senden:
Alpenverein Slowenien
p. p. 214
1001 Ljubljana
Öffentliche Anhörung - ZON
oder an die E-Mail-Adresse: info@pzs.si, im Betreff schreiben Sie Öffentliche Anhörung - ZON.
Der Alpenverein Slowenien wird die eingegangenen Vorschläge, Meinungen und Kommentare prüfen und bis zum 24. Februar 2014 eine neue PZS-Position an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt weiterleiten, wenn die öffentliche Anhörung zum Entwurf des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Naturschutzgesetzes endet.
Präsident PZS
Bojan Rotovnik