Etwas Recherche und lustiges Lesen:
§ 3 des Gesetzes über Sicherheit auf Skigebieten sagt: > (Aktivitäten auf dem Skigebiet)
(1) Auf dem Skigebiet ist nur Skifahren erlaubt. Andere Sportaktivitäten oder andere Aktivitäten innerhalb des Skigebiets sind nur mit Zustimmung des Skigebietbetreibers und auf Flächen erlaubt, die vollständig von Skirouten getrennt sein müssen und besonders gekennzeichnet und gesichert.
(2) Für Flächen, die für andere Sportaktivitäten oder andere Aktivitäten innerhalb des Skigebiets bestimmt sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern nicht durch besondere Vorschriften anders geregelt.<
§ 5 des Gesetzes nennt unter anderem > (Maßnahmen zur Sicherheit auf dem Skigebiet) > Warn- und Hinweisschilder, Verbots- und Pflichtschilder wo nötig<
§ 7 sagt >
(Pflichten des Betreibers)
Während des Betriebs des Skigebiets muss der Betreiber regelmäßig Schutzmittel und Warn- und Hinweisschilder, Verbotschilder und Pflichtschilder auf dem Skigebiet warten und Maßnahmen aus Absatz 1 § 5 dieses Gesetzes und andere Maßnahmen durchführen, die durch dieses Gesetz und die Betriebsgenehmigung vorgeschrieben sind.
<
§ 11 des Gesetzes sagt (am direktesten für deinen Fall) > (Betrieb von Skigebieten unter verschiedenen Bedingungen)
(1) Das Skigebiet darf nur tagsüber und unter Witterungsbedingungen betrieben werden, bei denen die Sicherheit der Skifahrer gewährleistet ist.
(2) Das Skigebiet darf auch nachts betrieben werden, wenn es dafür geeignet ausgestattet und beleuchtet ist und wenn dies in der Betriebsgenehmigung vorgesehen ist.
(3) Die Betriebszeit des Skigebiets ist in der Regel gleich der Betriebszeit der Liftanlagen. Außerhalb der Betriebszeit ist der Zutritt zum Skigebiet nur Beschäftigten des Skigebietbetreibers und Anlagen auf dem Skigebiet sowie in Fällen, die der Skigebietbetreiber genehmigt, erlaubt.
§ 24 des Gesetzes sagt > (1) Skifahrer und andere Personen müssen sich nach der Ordnung und Anweisungen zur Sicherheit bzw. Verhalten auf dem Skigebiet, Warn- und Hinweisschildern, Verbotsschildern und Pflichtschildern sowie Anordnungen, Anweisungen und Warnungen der Aufseher richten.
Derselbe Paragraph sagt unter anderem auch > 3) Ein Skifahrer darf nicht:
– fahren, wenn das Skigebiet oder ein Teil davon gesperrt ist;
und auch > (5) Eine andere Person darf nicht:
– sich aufhalten oder andere Sportaktivitäten oder andere Aktivitäten auf Skirouten ausüben;
§ 27
(Rechte und Pflichten der Aufseher)
Der Aufseher hat folgende Rechte und Pflichten:
– Warnungen, Anordnungen und Anweisungen gemäß diesem Gesetz aussprechen;
– als Ordnungswidrigkeitsbehörde Zahlungsbefehl für Verstöße aus § 35 dieses Gesetzes ausstellen außer aus der siebten Aufzählung des Abs. 3 § 24 dieses Gesetzes;
– Skifahrern gefährliche Fahrten und andere gefährliche oder schädliche Handlungen verhindern, mit denen sie andere oder Gefahren für andere Teilnehmer auf dem Skigebiet verursachen;
– Skifahren mit mangelhafter oder defekter Ausrüstung verhindern bzw. verbieten und Skifahren von Skifahrern verhindern, die seine Warnung, Anordnung oder Anweisung nicht beachten, und bei Nichteinhaltung die Polizei benachrichtigen;
– über Verhalten von Skifahrern, die er vermutet unter Alkohol-, Betäubungsmittel- oder psychoaktiven Medikamenteneinfluss zu fahren, die Polizei benachrichtigen;
– Bewegungen von Personen beim Betreten und Verlassen des Skigebiets und beim Betreten und Verlassen der Liftanlage regeln;
– Identität von Unfallbeteiligten auf dem Skigebiet und Verletzern nach diesem Gesetz feststellen;
– Mängel auf dem Skigebiet beseitigen bzw. Betreiber darauf hinweisen;
– Unfallbegehung durchführen und Bericht mit Skizze und Foto erstellen;
– bei Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Tod Unfallort sichern und markieren, Retter benachrichtigen, Erste Hilfe leisten bis Retter kommen, Spuren sichern, Polizei benachrichtigen, Polizei bei Ortbegehung helfen, sicherstellen dass nächste Angehörige informiert sind, für Ausrüstung und anderes Eigentum des Verletzten sorgen und es Eigentümer, Angehörigen oder Bevollmächtigtem aushändigen;
– Rettungsdienst und Betreiber über Gefahren und Unfälle auf dem Skigebiet informieren.